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Home > Förderungen > Steuerliche Absetzmöglichkeiten und sonstige Aktionen > Werbungskosten

Förderungen


Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Werbungskosten für unselbstständig Erwerbstätige bzw. Betriebsausgaben für Unternehmen

Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.

Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (siehe Sprachkurse).

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Sprachkurse: Kosten zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind abzugsfähig, wenn man die Sprache im Beruf benötigt. Als Fremdsprache gilt jede von der Muttersprache verschiedene Sprache, gegebenenfalls auch Deutsch. Bei Sprachausbildungen im Ausland werden nur die Kurskosten berücksichtigt, nicht aber die Aufenthalts- und Fahrtkosten.

Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird. Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen. Der Begriff „Umschulung“ impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels gemeint ist.

Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?
Absetzbar sind insbesondere:

  • eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)

  • Kosten für Unterlagen, Fachliteratur

  • Kosten für „Arbeitsmittel“ (zB anteilige PC-Kosten)

  • zusätzliche Fahrtkosten

  • allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)

  • Nächtigungskosten

Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.

Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen so genannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

Nähere Informationen
beim Wohnsitzfinanzamt bzw. unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/TippsfrdieArbeitneh_7636/WasknnenSiebeimFina_7924/wasknnensie.htm#Werbungskosten (Rz223ff) > Steuern > Tipps für die ArbeitnehmerInnenveranlagung > Werbungskosten

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand Feb. 2013

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