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Lehrgang zur Erlangung von Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4

Ausbildung nach Pyrotechnikgesetz

Zeugnis Wissensgarantie
ZEIT 36 Lehreinheiten
Stundenplan
Tageskurs
LERNMETHODE Trainer:in
Kursnummer: 37621014
810,00 EUR Kursnummer: 37621014

Lehrgang zur Erlangung von Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4

Beschreibung und Nutzen

In dieser Ausbildung eignen Sie sich die Fachkenntnis nach § 17 Abs. 2 Pyrotechnikgesetz 2010 an. Sie lernen die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, um mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 sicher und ordnungsgemäß umzugehen. Kategorie F4 sind Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Im Anschluss an die Veranstaltung findet eine kommissionelle Abschlussprüfung im Beisein eines Pyrotechnikers sowie eines Vertreters der Sicherheitsdirektion NÖ statt. Der Teilnahmebeitrag inkludiert alle Materialien sowie die Kosten für den ersten vorgegebenen Prüfungstermin.

Inhalt

  • Wiederholung der Klasse III
  • Organisation
  • Rechtslage
  • pyrotechnische Artikel (Klasse IV)
  • Zündsysteme
  • Sicherheit
  • Planung eines Großfeuerwerks
  • Aufbau eines Feuerwerks der Klasse IV
  • Laden und Verbinden der pyrotechnischen Gegenstände
  • Auf- und Abbau eines Feuerwerks
Ideal für

Voraussetzung für den Besuch des Lehrgangs:

  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • Verlässlichkeitsbescheinigung gemäß § 16 Pyrotechnikgesetz 2010
    • Da das Antragsverfahren hierzu etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, raten wir dazu, die Bescheinigung etwa 6 Wochen vor Kursbeginn zu beantragen.
  • Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 PyroTG-DV dürfen nur Personen zu Lehrgängen betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 zugelassen werden, die bereits über einen Nachweis von Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 verfügen (§ 17 Abs. 3 Z 1 oder 2 PyroTG 2010).
    Weiters müssen Teilnahmewerber für einen Lehrgang betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn Feuerwerken der Kategorie F4 teilgenommen haben.
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